Posted 16 April 2005 - 08:22 PM
Heute kam die Antwort:
Zitat:
Sehr geehrter Herr Sethe
vorliegende mail ist an Sie persönlich gerichtet.
Zu ihrer Beantwortung schließe ich mich der kopierten mail eines anderen "Kryonikers" an . hier Auszüge aus der mail :
" Sehr geehrter Herr Koch ..... Die Antwort des Herrn S. (=Caliban) hatte ich kaum anders erwartet. Sie lässt jedoch darauf schließen, dass "Caliban"
die Entscheidung des BVerwG lediglich "geläufig" ist im Sinne einer Kenntnis des Aktenzeichens und ein paar oberflächlicher Notizen, dass ihm die Tragweite und der rechtliche Unterbau dieser Entscheidung aber nicht
klar waren. Bezüglich der Rechtmäßigkeit kryonischer Bestattungen auf
(oder unter) deutschem Boden und deren Einklagbarkeit hatte es schon vor Jahren in einem Internetforum Ansätze einer Diskussion gegeben, wobei ein Anwalt aus Mainz seine Befürchtung äußerte, eventuelle Versuche solche Problematiken mittels einstweiliger Anordnungen zu lösen ( beim BVerfG etwa) würden die Gefahr mit sich bringen, dass dann rechtsfehlerhafte Entscheidungen ergehen könnten, die nicht mehr revidierbar sind ( u.a.
deswegen, weil der Patient schneller stirbt als eine Korrektur möglich wäre). Dieser Einwand hat seine Berechtigung, denn das BVerfG selbst hat mindestens in einem konkreten Fall eingeräumt, dass eine Grundrechtsverletzung tatsächlich deswegen eingetreten war, weil das BVerfG selbst einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz rechtsfehlerhafter Weise abgelehnt hatte. Nachdem die Kläger danach die VB weiterverfolgten, um die Verfassungswidrigkeit wenigstens im Nachhinein feststellen zu lassen, wurde die VB dann aber erneut verworfen , diesmal wegen Unzulässigkeit , nachdem die Grundrechtsverletzung ja bereits eingetreten war und damit nicht mehr zu korrigieren.Es wurde dann "Unzulässigkeit wegen Zeitablaufs" erkannt. Aus solchen Szenarien lassen sich mehrere Schlußfolgerungen betreffend die Zweckmäßigkeit zukünftiger Prozesstaktiken ziehen, wobei sich bisher - merkwürdigerweise - alle mir in Deutschland bekannten Kryoniker hartnäckigst dagegen gesträubt haben , daraus die logisch zwingenden Konsequenzen zu ziehen. Statt einer Argumentation folgt dann meist die Ausrede, dass natürlich niemand verpflichtet ist, aus eigenem Antrieb kryonische Interessen durchzusetzen und dafür eigene Kräfte zu investieren. Sie fühlen sich "bedrängt und vereinnahmt" wenn es darum geht, welche Taten den Worten folgen sollen. Gar keine , lautet die Anwort - weil der Wille des Menschen frei ist - und auch die Lust. Herr Saxer und Prof. Sames wurden beide darauf aufmerksam gemacht, dass man sich in Deutschland, wenn man seine rechtlichen Interessen durchsetzen will, an die gesetzlichen Vorschriften - d.h. insbesondere Einhaltung des gesetzlioch vorgesehenen Rechtsweges - zu halten hat. Andernfalls - das können einem auch mittelmäßige Anwälte jederzeit bestätigen - erhält man eine schallende Ohrfeige von denen, die sich auskennen. So ist es z.B. wenig zweckmäßig, den Staat zu verklagen, ein neues Gesetz zu erlassen, weil man das bereits existierende Gesetz, das den begehrten Rechtsschutz vorsieht, nicht kannte , sprich, weil man zu faul war, die Gesetzestexte zu durchforsten und nach passenden Auslegungsmöglichkeiten zu suchen. Das BVerfG stellt regelmäßig im Hinblick auf die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden darauf ab, dass der Rechtsweg zu erschöpfen ist - und zwar gründlich. Wird die Möglichkeit scheinbare "Gesetzeslücken" durch zweckmäßige Text-Auslegung zu schließen, vertan, dann scheitert die VB regelmäßig . Herr Saxer und auch Herr Prof.Sames und Herr Reinhard wurden auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer kaum Kosten verursachenden v o r s o r g l i c h e n rechtlichen Klärung durch Feststellungsklage hingewiesen. (Streitwert 8000 DM seinerzeit, tatsächliche Kosten also noch weit geringer ) Das ist in Fällen wie dem vorliegend zu lösenden Rechtsproblem die Standard-Methode, die routinemäßig durchgezogen werden kann - und m u s s , wenn man auf dem Standpunkt steht, dass man seine Interessen wirklich durchsetzen will. Dass diese Möglichkeiten über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg nicht genutzt und auch nicht erörtert wurden, lässt darauf schließen, dass in Wirklichkeit Willensmängel vorliegen, das Rechtsproblem überhaupt zu lösen bzw. die Bedingungen für kryonische Bestattungen selbst herbeizuführen.
Meiner Auffassung nach stehen alle oder fast alle sogenannten "Kryoniker" in Deutschland auf dem Standpaunkt, dass "man etwas tun müsste " - außer"man"
ist man selbst.
D.h. es bestehen meinerseits massive Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Realisierungsabsichten so ziemlich aller Kryoniker in Deutschland, mit denen ich bisher zu tun hatte. Es hätte mindestens versucht werden müssen - wobei bereits die Verwendung des Worts "müssen" bei den meisten deutschen "Kryonikern" die Alarmglocken lassen würde, weil sie bereits darin die Gefahr einer Vereinnahmung wittern - , sich irgendwo zu erkundigen, sich
irgendwo "Expertenrat" einzuholen. Bereits das BVerwG-Urteil aus dem Jahr
1974 gibt schon einiges - eigentlich schon alles Wesentliche - her, (von anderen Entscheidungen, die alle in die selbe Richtung gehen, ganz zu schweigen ) - also zu GUNSTEN einer Genehmigung einer kryonischen Begräbnisstätte in der BRD Sowohl das BVerfG als auch das BVerwG stellen beide ausdrücklich auf eine e x t e n s i v e Auslegung des Art. 4 GG ab, wobei dann später noch genauer klargestellt wurde, was das genau heist.
(Nämlich die gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung von Sondergenehmigungen in den adäquaten Fällen ) . Herr Saxer will sich s o aber nicht abspeisen lassen. - Sondergenehmigung ? - Mit sowas "Niederem"
will er nicht vorlieb nehmen. Es ist dies aber die gesetzlich vorgesehene Methode, egal ob Herrn Saxer der Wille des Gesetzgebers , es so zu regeln in den Kram passt oder nicht.
Natürlich setzt man sich mehr in Szene, wenn man gleich das ganze Land verklagt statt das zuständige Ordnungsamt. Nur kann es dann sein, dass einem dann das Gericht die Klage wegen Unzulässigkeit ohne Prüfung der Begründetheit um die Ohren haut, wie bereits in dem Urteil des LG Düsseldorf geschehen.
Hier ein Zitat aus der Entscheidung des BVerwG :
"Allerdings ist es von vornherein nicht ausgeschlossen, daß Art. 4 GG die Gewährung einer - "an sich" möglicherweise nicht vom Begriff des besonderen Falles erfaßten Ausnahme gebietet. Insoweit vermag der Senat dem Hess. StGH, NJW 68, 1923, der in der Beisetzung einer Urne mit den Aschenresten eines Verstorbenen weder ein positives noch ein negatives religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis sieht, ebenfalls nicht zu folgen.
Vorstellungen, die mit dem Tode und seiner Bewältigung und damit mit den "letzten Dingen" zusammenhängen, können durchaus auf religiöser oder weltanschaulicher Grundlage bekenntnishaft geprägt und für die Wahl von Bestattungsort und -art ausschlaggebend sein; diese läßt sich daher ebensowenig wie etwa eine karitative Tätigkeit (vgl. BVerfGE 24, 236 = NJW 69, 31) generell vom Schutzbereich des Art. 4 GG ausschließen, dies um so weniger, als das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit extensiv ausgelegt werden muß (vgl. BVerfGE 24, 236, 246 = NJW 69, 31; BVerfGE 35, 366, 376 = NJW 73, 2196). Gleichwohl kann der Kläger mit seinem Verpflichtungsantrag auch nicht unter Berufung auf Art. 4 GG Erfolg haben.
Eine extensive Interpretation des Art. 4 GG - extensiv hinsichtlich der Rechtsfolgen - schließt nämlich die Notwendigkeit ein, bei den tatsächlichen Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen und den Rang einer Gewissens-, Glaubens- oder Bekenntnisentscheidung (vgl. BVerfGE 34, 165, 195 = NJW 73, 133) sowie ein Mindestmaß an Nachprüfbarkeit zu verlangen.
Dementsprechend hat sich das BVerfG für das Grundrecht der freien Religionsausübung des Art. 4 Abs. 2 GG nicht mit der Berufung auf den religiösen Charakter einer karitativen Sammlung begnügt, sondern bestimmte nachprüfbare (objektivierte) Voraussetzungen aufgestellt (BVerfGE 24, 236,
249 f. = NJW 69, 31). Das BVerfG hat die Anerkennung von Gewissensgründen für die Verweigerung des ärztlichen Notfalldienstes von ihrer Objektivierbarkeit abhängig gemacht (BVerfGE 41, 261, 268 = NJW 73, 576) und im Anschluß daran eine solche Objektivierbarkeit für die Glaubensüberzeugung verlangt, die den Schulbesuch am Samstag ablehnte (BVerfGE 42, 128, 132).
Das BVerfG hat weiter in dem Gerichtskreuz-Beschluß (BVerfGE 35, 366, 376 = NJW 73, 2196) die Behauptung der Verletzung der Glaubensfreiheit nicht genügen lassen, sondern betont, die Beschwerdeführer hätten dargelegt, daß für sie der Zwang zum "Verhandeln unter dem Kreuz" eine "unzumutbare innere Belastung" darstelle, und dazu "ernstliche, einsehbare Erwägungen vorgetragen". Die persönliche Entscheidung muß also einen gewissen Mindestrang erreichen; dies folgt auch daraus, daß der Staat in Vollziehung der Garantie des Grundrechts lediglich eine Ausnahme von einem gültigen Gesetz zuläßt, um einen "unausweichlichen, den Betroffenen in seiner geistig-sittlichen Existenz als autonome Persönlichkeit berührenden Konflikt zwischen staatlichem Gebot und Glaubensgebot zu lösen" (BVerfGE 33, 23, 32 = NJW 72, 1183; vgl. auch E.-W. BÖCKENFÖRDE in VVDStRL 28, 33, 69 und MAUNZ-DÜRING-HERZOG, GG, 3. Aufl. 1973, Rdnr. 149 zu Art. 4 GG). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß hier eine andere als die gewünschte Bestattungsart für den Kläger eine unzumutbare innere Belastung darstellen würde. Das ergibt sich aus folgendem: Erstmals im Revisionsverfahren hat sich der Kläger auch auf Art. 4 GG bezogen; vorher ging es dem Kläger nur um die Verfassungsmäßigkeit des § 14 FG bzw. des § 9 FeuerbestattungsG, und zwar unter dem Aspekt des Art. 2 GG. Die vom Kläger verwendeten Formulierungen sprechen nicht dafür, daß der Kläger einer schweren inneren Belastung ausgesetzt ist. Lediglich davon nämlich ist die Rede, ihm werde es verwehrt, "seine weltanschaulich begründete Präferenz für die Bestattung seinem Grundstück in die Tat umgesetzt zu wissen (positive Komponente des Art. 4 Abs. 2 GG)"; worin im einzelnen diese "Präferenz" wurzelt, ist nicht gesagt. In der Revisionsbegründung hat sich der Kläger weiter darauf berufen, auch die "negative Komponente" des Art. 4 Abs. 2 GG sei verletzt, weil der Kläger gezwungen werde, als einer, der keiner Kirche angehöre, seine letzte Ruhe auf einem Friedhof zu finden. Dies verkennt, daß der Kläger nicht gezwungen ist, sich auf einem Friedhof kirchlichen Bestattungsriten zu unterwerfen. Daß der Bestattungswunsch des Klägers nicht den Rang einer Gewissens-, Glaubens- oder Bekenntnisentscheidung hat, ergibt sich für den Senat schließlich daraus, daß sich der Kläger in den Tatsacheninstanzen für sein Begehren nur darauf berufen hat, er fühle sich mit seinem Grundstück sehr verbunden; noch in der Revisionsbegründung hat er betont, auch er halte die Verbundenheit mit seinem Grundstück nicht für einen besonderen Fall. All das läßt nicht erkennen, daß es dem Kläger um die Geltendmachung von Rechten ging, die aus dem Art. 4 GG fließen. Angesichts eines solchen Vortrages des Klägers ist es nicht verwunderlich, daß das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen hat, die mit Art. 4 GG zusammenhängende Problematik auch nur zu erwähnen oder der Frage nachzugehen, ob der Wunsch des Klägers durch eine Glaubens- oder Gewissensentscheidung motiviert sei. "
In diesem Urteil ist also nicht einfach von lauwarmer "Unzumutbarkeit" die Rede - wie man denken könnte, wenn man die mail von "Caliban" liest, sondern es ist von - wortwörtlich - "STRENGEN ANFORDERUNGEN " die Rede - das lässt keinen Raum für irgendwelches Wischiwaschi-Ermessen, d.h. dass es im Rahmen einer Wischiwaschi-Entscheidung nicht grundlegend auf die Einbeziehung des Art. 4 GG. im Falle einer Feststellungsklage in Sachen Genehmigung einer kryonischen Begräbnisstätte ankäme. Der vom Gesetz vorgesehene Rechtsweg lautet - verkürzt dargestellt - wie folgt : Grundstück kaufen, hygienische Vorschriften usw. einhalten , mit der Errichtung beginnen, sofern keine friedhofsrechtliche Erlaubnis erforderlich, Genehmigung aber trotzdem vorsorglioch beantragen, auch wenn sie nicht erforderlich ist , falls Ablehnung, Widerspruch einlegen, dabei sofort Grundrechtsverletzung rügen und lückenlos begründen ( damit es später nicht heißt, der Rechtsweg wurde nicht vollständig erschöpft ) , falls Ablehnung : Feststellungsklage oder (falls möglich ) Leistungsklage, im Zweifelsfalle beide nebeneinander , durch alle Instanzen, bis ihr stattgegeben wird, notfalls am Schluss Verfassungsbeschwerde. Geht die ebenfalls schief, dann das Ganze wieder von vorne mit neuem Kläger und neuem Grundstück usw. Durch dieses redundante Vorgehen, tritt rechtliche Klärung ein und - was das Wichtigste ist - die Durchsetzung des eigenen "Gestaltungswillens". Wenn erst mal die materielle und formelle Rechtskraft da ist - und sei es auch nur dadurch dass in den unteren Instanzen ein "begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt" zu Gunsten eines der Kläger erlassen werden sollte, der nicht mehr zurückgenommen werden kann ,dann ist sie nicht mehr wegzubekommen - egal ob die Entscheidung rechtmäßig war oder nicht. Spätestens dann kann mit dem Bau der Anlage begonnen werden bzw. der Bau fortgesetzt werden.
Es bestehen meinerseits erhebliche Zweifel, ob es überhaupt so weit kommt, dass über mehrere Instanzen hinweg sämtliche Instanzen den Bau einer kryonischen Begräbnisstätte verweigern, geschweige denn, dass sich ein solcher Rechtsfehler mehrmals hintereinander vollziehen könnte. Würde sowas vorkommen - bisher spricht keinerlei reale Erfahrung dafür - dann hätte man einen Anlass über eine Petition nachzudenken.Nicht anders ist es in Sachen "Leichenbehandlung" Auch auf diesem Gebiet lautet der gesetzlich vergeschriebene Weg : erforderliche Genehmigungen einholen, und wenn diese verweigert werden s o l l t e n - solange es noch nie keine solche Verweigerung gab, ist diese Art von Denken rein spekulativ - , klagen, entweder Leistungsklage oder - Subsidiarität beachten - Feststellungsklage, je nach Rechtsproblem. Es ist nicht einzusehen, warum speziell für einen Herrn Saxer ein eigener Sonder- Rechtsweg eingerichtet werden sollte, wenn bereits ein vom Gesetzgeber bestimmter funktionsfähiger Rechtsweg existiert. Die juristische Lebenserfahrung ist, dass mit mindestens 99% Wahrscheinlichkeit die Gerichte solche Ansinnen, wie sie Herr Saxer vorgeschwebt sind, vernünftigerweise ablehnen. ( Deswegen ist es natürlich auch ein Humbuk ,Petitionen gegen solche bestehende Gesetzte einzureichen, die überhaupt nicht kryonischen Bestattungen im Wege stehen)
In unzähligen Verfahren haben die Gerichte - ausnahmslos - entschieden, dass
in so gelagerten Fällen kein Sonderrechtsweg extra für den individuellen narzistischen Kläger eingerichtet wird, der den ganzen Staat ändern und durcheinanderbringen will, weil er selbst weiß, dass er klüger ist als alle Juristen je zuvor, sondern dass vom Kläger verlangt werden kann , dass er sich an die sozialen Bedürfnisse der Gemeinschaft anpasst, sprich mit dem vorlieb nehmen muss, womit alle anderen auch vorlieb nehmen und zu Recht kommen müssen. Und dass derjenige , der durch eigenes Versagen verliert - wozu auch mangelhagfte Information usw. zu zählen ist , Versäumen von Fristen usw. - daran "selbst schuld" ist .
In allen bisher entschiedenen Bestattungsrechts-Fällen sind die Kläger (meist Urnenliebhaber) den Gerichten mit Anliegen gekommen, die nicht von Verfassungsrang waren.Sie sahen sich in ihren Rechten aus Art. 2 GG - angeblich - verletzt. Dabei wurde regelmäßig verkannt - der Standardfehler sozusagen bei der Auslegung dieses Artikels - dass die Gestaltungsfreiheit durch diesen Artikel bereits eingeschränkt ist, wobei dem Gesetzgeber eine Befugnis erteilt wurde, die Handlungsfreiheit in gewissem Rahmen einzuschränken. Art. 4 hingegen ist stärker. Ist die Handlungsfreiheit unter Verletzung von Art. 4 eingeschränkt worden, dann kann man klagen,und zwar auch dann, wenn die Einschränkung durch den Gesetzgeber selbst erfolgt ist.
Somit war also vollkommen klar, dass diesen Urnen-Klägern ihr Klagebegehren abgelehnt werden musste, weil also ohne verfassungsrechtliches Erfordernis Abweichungen von (einfachrechtlichen ) gesetzlichen Regelungen begehrt wurden, die natürlich nicht vom BVerfG gekippt werden können, da das BVerfG nicht Legislative ist. Das BVerfG hat in "x" Entscheidungen - so ab 1953 ungefähr - immer wieder darauf hingewiesen, dass es dem Bundestag nicht in die Gesetzgebung reinreden kann, solange keine Grundrechte verletzt werden. Deswegen konnten diese VBs also auch natürlich nicht zum Erfolg führen. Das war von vorneherein klar.
Wie gravierend es sich auswirkt, wenn man den falschen Rechtsweg beschreitet
- vorliegend : den Falschen verklagt - zeigt eine Klage aus Düsseldorf, die
(allein) wegen Unzulässigkeit abgewiesen wurde. Die Kläger hatten das Land NRW verklagt und zu diesen Zwecken eine "Feststellungsklage" gegen das Land -statt gegen den "Richtigen"- erhoben, die - gegen einen anderen Beklagten gerichtet - womöglich sogar zum Erfolg geführt hätte, jedenfalls hätte das Gericht einige Arbeit gehabt, die Rechtsfragen genauer unter die Lupe zu nehmen.
Abschließend möchte ich hier noch eine Stellungnahme aus früheren Zeiten - es ist bereits Jahre her, ohne dass andere Kryoniker darauf eingegangen sind
- zitieren :
"... Seite 9 (Aus dem Urteil: )"...Familiengrabstätte auf dem Grundstück
des Klägers bedarf einer friedhofsrechtlichen Genehmigung , die dem Kläger nicht erteilt werden kann. Die Klage ist deshalb insgesamt abzuweisen.
1. Der vorrangig erhobene Feststellungsantrag ist zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Anlage einer privaten Begräbnisstätte unter Berücksichtigung des in Nierdersachsen geltenden Friedhofs- und Bestattungsrechtes rechtlich zulässig sei und einer behördlichen Erlaubnis oder Genehmigung nicht bedürfe. Damit liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung, denn ihm kann nicht zugemutet werden, auf Dauer
im Unklaren über die Berechtigung seines Wunsches (Anm. d. Kommentators :
Seit wann kann ein "Wunsch" berechtigt sein- wurde inzwischen die Gedankenpolizei eingeführt ?) zur Anlage einer privaten Begräbnisstätte zu bleiben , in der er auch selbst bestattet werden möchte (ebenso : BVerwG, Urt. v. 26.6.1974, BVerwGE 45,224,226).
2. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet.
a) entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gilt in Niedersachsen der sogenannte Friedhofszwang, d.h. die Pflicht zur Bestattung von Leichen auf kommunalen oder kirchlichen Friedhöfen. Dieser generellen Pflicht unterliegt auch der Kläger. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Bestattung von Leichen vom 29. Oktober 1964 ( Nds. GVB1. S. 183 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 1986 ( Nds. GVB1. S. 303 ) ordnet aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 8 des Gesetzes über das Leichenwesen vom 29. März 1963 (Nds. GVB1. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 1983 ( Nds. GVB1. S. 281) , für das Land Niedersachsen den Bestattungszwang an. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich bereits aus diesem Bestattungszwang unmittelbar der Friedhofszwang ergibt. Dafür spricht, dass die Totenbestattung eine öffentliche Aufgabe darstellt, die durch die Gemeinde zu erfüllen ist, soweit nicht die Kirchengemeinden Begräbnisplätze bereitstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts korrespondiert der gesetzlich angeordnete Bestattungszwang in der Regel mit der Pflicht zur Benutzung der vorhandenen Friedhöfe, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft ( als öffentliche Anstalt oder als öffentliche Einrichtung ) betrieben werden ( Urt. v.
16.12.1966, BVerwGE 25, 364,366; Urt. v. 8.11.1963,BVerwGE 17, 119, 120; Urt. v. 26.6.1974, a.a.O., 230; ebenso im Ergebnis : Gaedke, Handbuch des
Friedhofs- und Bestattungsrechts, 6. Aufl. 1992, S. 273).
Streitentscheidend ist indessen für den erkennenden Senat , dass der Friedhofszwang in den meisten ehemals hannoverschen Landesteilen Niedersachsens auf gewohnheitsrechtlicher Übernahme des § 186, Teil II, Titel 11 des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten (ALR) beruht. In Niedersachsen fehlt eine gesetzliche Bestimmung , die wie etwa §
4 Satz 2 Bremisches Friedhofsgesetz oder § 14 Satz 1 Hamburgisches Friedhofsgesetz ausdrücklich bestimmt, dass Beisetzungen außerhalb staatlicher oder kirchlicher Friedhöfe - unbeschadet einer möglichen Ausnahmegenehmigung - nicht zulässig sind. Lediglich für Urnenbeisetzungen enthält § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGB1. S. 380) die Anordnung des Friedhofszwanges ; diese Vorschrift - mit der Ausnahmegenehmigungsbestimmung in § 9 Abs. 3 - gilt in Niedersachsen
gemäß § 9 des Gesetzes über das Leichenwesen fort. Für die im vorliegenden
Verfahren umstrittenen Erdbestattungen ist § 186, Teil II, Titel 11 ALR zu
berücksichtigen, welcher lautet : "Ohne Anzeige bei den geistigen Obern
sollen Leichen anderswo als auf einem öffentlichen Friedhof nicht begraben werden ". Diese Vorschrift begründet die generelle Pflicht, Leichen auf einem öffentlichen Kirchhof oder auf einem öffentlichen kommunalen Friedhof zu begraben ( Berner, Das Bestattungswesen in Preußen, 1932, S. 13,14).
Die Gemeinde ******************************, in deren Bereich die Begräbnisstätte unterhalten werden soll, liegt in einem Gebiet der ehemaligen Provinz Hannover, in der nicht das Preußische ALR galt, sondern das Gemeine Recht ( OVG Lüneburg , Urt. v. 18.10.1966, OVGE 22, 495,496) .
Da aber das Gemeine Recht keine speziellen friedhofsrechtlichen Bestimmungen enthielt, wurde in seinem räumlichen Geltungsbereich in vor- und nachkonstitionellen Zeiten das besondere Friedhofsrecht des ALR in ständiger Übung entsprechend angewendet (Gaedke, Das Friedhofsrecht in Niedersachsen , Stand : 1951, S. 6, 20,33; derselbe, Handbuch , a.a.O., S.36). insbesondere der Friedhofszwang im Sinne des § 186 entspricht in Niedersachsen- wie auch sonst im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - einer seit Jahrhunderten geltenden Rechtsüberzeugung , und zwar unabhängig von demm Umstand , ob er gesetzlich angeordnet ist ( Gaedke, Handbuch , a.a.O., S. 20 ; Kahler , Die Zulässigkeit von Privatgrabstätten, NVwZ 1983, 662; .... Deswegen ist er vom Kläger wie auch sonst von der Bevölkerung als gewohnheitsrechtlich geltende Verpflichtung zu akzeptieren . ...
b) Aus der gewohnheitsrechtlich fundierten entsprechenden Anwendung des besonderen Friedhofsrechts des ALR im Gebiet der früheren Provinz Hannover folgt weiter, dass die Anlage einer privaten Begräbnisstätte außerhalb eines öffentlichen Friedhofs ausnahmsweise zugelassen werden kann.
Dies ergibt sich aus ...welcher lautet :
" Die Anlegung neuer Begräbnisplätze soll nur aus erheblichen Ursachen und nur unter Einwilligung der geistlichen Obern sowie der Polizeivorgesetzten des Ortes stattfinden ".
Diese Vorschrift bezieht sich auch auf die Anlage von p r i v a t e n Begräbnisstätten ... Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf private Begräbnisstätten als Berufungsfälle für den Beklagten geht fehl. Die privaten Begräbnisstätten einzelner Gutsbesitzer im Landkreis Lüneburg genießen als b e s t e h e n d e Begräbnisanlagen friedhofsrechtlichen Bestandsschutz .... Die Revision wird nicht zugelassen .
b) rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts :
... Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8000 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger möchte festgestellt wissen,dass es für die Anlage einer privaten Familiengrabstätte auf einem ihm gehörenden Waldgrundstück keiner friedhofsrechtlichen Genehmigung bedarf. Seine beim Verwaltungsgericht erfolgreiche Klage wurde vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen ; die Revision wurde nicht zugelassen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung ( § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn in dem erstrebten Revisionsverfahren eine bestimmte, im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts noch klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfragen zu beantworten sein wird .
Eine derartige konkrete Frage des revisiblen Rechts wirft die Beschwerde nicht auf. Die Bezugnahme auf die Äußerung des Berufungsurteils über die Notwendigkeit , eine gesetzliche Regelung des Friedhofszwangs mit Ausnahmebestimmung vorzunehmen, ist ebenso allgemein gehalten wie der Hinweis auf die einander widersprechenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts . Soweit die Beschwerde in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung sich gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsurteils wendet, kann sie damit im Rahmen einer Grundsatzbeschwerde gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gehört werden.
Im übrigen bewegt sich die streitentscheidende Frage nach der Existenz eines gewohnheitsrechtlich begründeten Friedhofszwangs in Niedersachsen im Bereich des nicht revisiblen landesrechts , an dessen durch das Obwerverwaltungsgericht vorgenommene Feststellung und Auslegung das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren gebunden wäre. Dr.
Franßen Dr. Paetow Dr. Bardenhewer ..." mein Kommentar : Die
Entscheidungen können - falls ein Wille vorhanden - m i n d e s t e n s in folgender Weise ausgenutzt werden : 1. Dass Bestattungszwang besteht, steht außer Zweifel. Jedes kryonische Institut ist nach der durch die Gerichte sämtlicher Instanzen vorgenommenen Begriffsdefinitionen der Begriffe "Leiche" ,"Begräbnisstätte", "Totenruhe" usw. ein Bestattungsunternehmen mit integrierter Begräbnisstätte. Für die Errichtung einer solchen Begräbnisstätte muss also entweder eine Erlaubnis eingeholt werden, oder man errichtet sie einfach ohne Erlaubnis. Im letzteren Fall kann man wählen, ob man vorher per Feststellungsklage klagt auf Feststellung, dass es keiner Erlaubnis bedarf, da die zitierten Entscheidungen nur für den Einzelfall gelten, also in einem neuen Fall gegenteilig entschieden werden kann, oder ob man lieber riskieren will, dass die Arbeiten im Wege von behördlich vorgenommenen Verwaltungsakten gestoppt werden, gegen die man dann im Wege einer Klage vor dem Verwaltungsgericht analog vorgehen kann. Will man das, dann ist es zweckmäßig, im neuen Verfahren auf die Rechtsfehler im Berufungsurteil hinzuweisen und ausdrücklich zu betantragen, dass diese Fehler nicht wiederholt werden. Auf diese Weise sichert man sich gegen Verletzungen des rechtlichen Gehörs ab.Im Verfahren ist es sinnvoll darauf abzustellen, dass anders als im entschiedenen Fall ein Rechtsgrund von Verfassungsrang vorliegt, eine Ausnahmegenehmigung gerichtlich zu erzwingen. Außerdem kann darauf abgestellt werden , dass es bisher keinerlei gewohnheitsrechtliche Übung gibt , kryonische Begräbnisplätze zu verweigern, da bisher noch nie ein kryonischer Begräbnisplatz verweigert wurde. Es ist somit Übung, kryonische Begräbnisplätze niemals zu verweigern. Außerdem ist es Übung, dass es bisher noch nie bei der Errichtung eines kryonischen Begräbnisplatzes einer friedhofsrechtlichen Genehmigung gedurfte, da anders als im entschiedenen Fall kein seit Jahrhunderten bestehender "Rechtsgedanke" gepflegt wurde, dass man seine kryonischen Patienten nicht einfach auf eigenem Grund und
Boden bestatten dürfe, sondern sie auf Friedhöfen zu begraben wären.
"...
Hallo Michael
Überblick über das "juristische Schachspiel" des Klägers :
1. Vorspiel :
Der Vater des Klägers will, dass die Gräber verstorbener Verwandten nicht geräumt werden , sondern auf Dauer erhalten bleiben. Dies wird ihm verwehrt, weil die Gräber für neue Leichen benötigt werden. Daraufhin bietet der Vater des Klägers der Gemeinde an, auf seinem Grundstück einen Friedhof zu errichten. Die Gemeinde ist nicht interesseirt.
2. Verfahrensverlauf :
Der Kläger beschreitet nach dieser Ablehnung seiner Wünsche den Verwaltungsrechtsweg wie folgt :
a) Der Kläger beantragt beim Landkreis im Auftrag seines Vaters , die Anlage einer privaten Familiengrabstätte zu genehmigen.
b) Der Landkreis lehnt mit Bescheid vom 19. Dezember 19** ab.
c) Der Kläger legt fristgemäß Widerspruch gegen diesen Bescheid ein.
d) Nachdem der Vater des Klägers am 9. September stirbt, ergeht am 10.
September Widerspruchsbescheid des Landkreises, durch den der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen wird.
e) Der Kläger beschafft eine Tiefkühltruhe, in der er den verstorbenen Vater bei minus 20 Grad aufbewahrt.
f) Der Kläger vereinbart mit der Bezirksregierung folgendes : Die Bezirksregierung verpflichtet sich ,sich um eine Zulassung des Begräbnisses auf dem Gnadenwege auf dem Privatgrundstück des Klägers zu bemühen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kläger alle durch die Bestattung auf dem Privatgrundstück entstehenden Kosten zu tragen.
g) Der Landkreis erteilt die Genehmigung, schließt aber weitere Genehmigungen aus.
h) Der Kläger erhebt Feststellungsklage. Er beantragt darin, festzustellen, dass es für die Anlage einer privaten Begräbnisstätte keiner friedhofsrechtlichen Genehmigung bedarf.
i) Der Kläger gewinnt den Prozess in der 1. Instanz.
j) In der Berufung verliert der Kläger
k) Die Revision gegen die Berufung wird nicht zugelassen.
l) gegen die Nichtzulassung der Berufung erhebt der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde.
m) Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
n) Der Kläger erhebt Verfassungsbeschwerde.
o) Das Bundesverfassungsgericht lehnt ohne jede Begründung die Annahme zur Entscheidung ab.Das BVerfG weist auf seine im BVerfGG verankerte Berechtigung hin, die Annahme zur Entscheidung ohne Angabe von Gründen abzulehnen. ...
Anmerkung : Diese Etnscheidung konnte schon deswegen ergehen, weil die Rechtsfragen bereits geklärt waren und die VB offensichtlich unbegründet war.
"
mein Kommentar : Die Entscheidungen können - falls ein Wille vorhanden -
m i n d e s t e n s in folgender Weise ausgenutzt werden : 1. Dass
Bestattungszwang besteht, steht außer Zweifel. Jedes kryonische Institut ist
nach der durch die Gerichte sämtlicher Instanzen vorgenommenen
Begriffsdefinitionen der Begriffe "Leiche" ,"Begräbnisstätte", "Totenruhe"
usw. ein Bestattungsunternehmen mit integrierter Begräbnisstätte. Für die
Errichtung einer solchen Begräbnisstätte muss also entweder eine Erlaubnis
eingeholt werden, oder man errichtet sie einfach ohne Erlaubnis. Im
letzteren Fall kann man wählen, ob man vorher per Feststellungsklage klagt
auf Feststellung, dass es keiner Erlaubnis bedarf, da die zitierten
Entscheidungen nur für den Einzelfall gelten, also in einem neuen Fall
gegenteilig entschieden werden kann, oder ob man lieber riskieren will, dass
die Arbeiten im Wege von behördlich vorgenommenen Verwaltungsakten gestoppt
werden, gegen die man dann im Wege einer Klage vor dem Verwaltungsgericht
analog vorgehen kann. Will man das, dann ist es zweckmäßig, im neuen
Verfahren auf die Rechtsfehler im Berufungsurteil hinzuweisen und
ausdrücklich zu betantragen, dass diese Fehler nicht wiederholt werden. Auf
diese Weise sichert man sich gegen Verletzungen des rechtlichen Gehörs ab.Im
Verfahren ist es sinnvoll darauf abzustellen, dass anders als im
entschiedenen Fall ein Rechtsgrund von Verfassungsrang vorliegt, eine
Ausnahmegenehmigung gerichtlich zu erzwingen. Außerdem kann darauf
abgestellt werden , dass es bisher keinerlei gewohnheitsrechtliche Übung
gibt , kryonische Begräbnisplätze zu verweigern, da bisher noch nie ein
kryonischer Begräbnisplatz verweigert wurde. Es ist somit Übung, kryonische
Begräbnisplätze niemals zu verweigern. Außerdem ist es Übung, dass es bisher
noch nie bei der Errichtung eines kryonischen Begräbnisplatzes einer
friedhofsrechtlichen Genehmigung gedurfte, da anders als im entschiedenen
Fall kein seit Jahrhunderten bestehender "Rechtsgedanke" gepflegt wurde,
dass man seine kryonischen Patienten nicht einfach auf eigenem Grund und
Boden bestatten dürfe, sondern sie auf Friedhöfen zu begraben wären.
"... Hallo Michael Überblick über das "juristische Schachspiel" des
Klägers : 1. Vorspiel : Der Vater des Klägers will, dass die Gräber
verstorbener Verwandten nicht geräumt werden , sondern auf Dauer erhalten
bleiben. Dies wird ihm verwehrt, weil die Gräber für neue Leichen benötigt
werden. Daraufhin bietet der Vater des Klägers der Gemeinde an, auf seinem
Grundstück einen Friedhof zu errichten. Die Gemeinde ist nicht interesseirt.
2. Verfahrensverlauf : Der Kläger beschreitet nach dieser Ablehnung
seiner Wünsche den Verwaltungsrechtsweg wie folgt : a) Der Kläger
beantragt beim Landkreis im Auftrag seines Vaters , die Anlage einer
privaten Familiengrabstätte zu genehmigen. b) Der Landkreis lehnt mit
Bescheid vom 19. Dezember 19** ab. c) Der Kläger legt fristgemäß
Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. d) Nachdem der Vater des Klägers am
9. September stirbt, ergeht am 10. September Widerspruchsbescheid des
Landkreises, durch den der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen wird. e)
Der Kläger beschafft eine Tiefkühltruhe, in der er den verstorbenen Vater
bei minus 20 Grad aufbewahrt. f) Der Kläger vereinbart mit der
Bezirksregierung folgendes : Die Bezirksregierung verpflichtet sich ,sich um
eine Zulassung des Begräbnisses auf dem Gnadenwege auf dem Privatgrundstück
des Klägers zu bemühen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kläger alle durch
die Bestattung auf dem Privatgrundstück entstehenden Kosten zu tragen. g)
Der Landkreis erteilt die Genehmigung, schließt aber weitere Genehmigungen
aus. h) Der Kläger erhebt Feststellungsklage. Er beantragt darin,
festzustellen, dass es für die Anlage einer privaten Begräbnisstätte keiner
friedhofsrechtlichen Genehmigung bedarf. i) Der Kläger gewinnt den Prozess
in der 1. Instanz. j) In der Berufung verliert der Kläger k) Die
Revision gegen die Berufung wird nicht zugelassen. l) gegen die
Nichtzulassung der Berufung erhebt der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde. m)
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. n) Der Kläger erhebt
Verfassungsbeschwerde. o) Das Bundesverfassungsgericht lehnt ohne jede
Begründung die Annahme zur Entscheidung ab.Das BVerfG weist auf seine im
BVerfGG verankerte Berechtigung hin, die Annahme zur Entscheidung ohne
Angabe von Gründen abzulehnen. ..." ..." ..."
Mit freundlichen Grüßen N.Koch